Allgemeine Mietbedingungen der Schauburg Ibbenbüren
I. Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Mietvertrages ist die Schauburg Ibbenbüren. Soweit lediglich bestimmte Räume und Flächen einschließlich des jeweiligen Inventars vermietet werden, ist dieses gesondert zu vereinbaren. Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag. 2. Das jeweilige Mietobjekt wird in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Vom Mieter dürfen ohne Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
II. Vermieter 1. Vermieter ist der Förderverein Quasi So - Theater e.V., vertreten durch den Vorstand.
III. Mieter/Veranstalter 1. Der Mieter ist Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführenden Veranstaltung. Ein Rechtsverhältnis entsteht zwischen dem Veranstalter und dem Veranstaltungsbesucher. Deshalb ist der Veranstalter auf allen Druckerzeugnissen anzugeben, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und Veranstaltungsbesuchern oder anderen Dritten wird nicht begründet. 2. Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter jederzeit erreichbar sein muss.
IV. Vertragsabschluß 1. Schriftlich oder mündlich beantragte Terminnotierungen sind für den Vermieter unverbindlich. Der Mieter verpflichtet sich, einen Verzicht auf den vornotierten Termin dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht obliegt auch dem Vermieter. 2. Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter über alle Einzelheiten des Vertrages erforderlich. Mit Mietern, mit denen bereits ein Mietverhältnis bestanden hatte und denen die allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters vorliegen, kommt mit der schriftlichen verbindlichen Terminbestätigung des Vermieters der Vertragabschluss zustande.
V. Zweck und Ablauf der Veranstaltungen 1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung bekannt zu geben. Diesbezügliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung zur Durchführung in der Schauburg geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein der Vermieter. 2. Spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind dem Vermieter in Form einer Organisationsübersicht vollumfängliche Informationen zur Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Werden diese nicht rechtzeitig vorgelegt oder kommt es zu Abweichungen zu dem bei Vertragsschluss angegebenen Zweck und Ablauf der Veranstaltung, behält sich der Vermieter den Rücktritt vom Vertrage vor. 3. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
VI. Mietdauer 1. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Vertragswidriges Verhalten des Mieters kann weitergehende Ansprüche des Vermieters oder Dritter begründen. 2. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. 3. Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit werden sie kostenpflichtig entfernt und evtl. auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert, ggf. entsorgt. Eine Haftung des Vermieters für eingebrachte Gegenstände des Mieters wie der Gäste wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. Mietkosten und Vorverkauf 1. Die mietvertraglich vereinbarte Raummiete muss, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 10 Tage nach Abschluss des Mietvertrages auf einem Konto des Vermieters eingegangen sein. Weitere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. 2. Wird der Vermieter vom Mieter mit der Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs beauftragt, verwaltet der Vermieter die Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf an den eingerichteten Vorverkaufsstellen treuhänderisch bis zur Abrechnung am Veranstaltungstag. Der Vermieter hat das Recht, bzgl. bestehender Forderungen aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung mit Eintrittsgeldern zu erklären. 3. Soweit die Veranstaltung zu einer erheblichen, über das normale Maß hinausgehenden Verschmutzung der Räumlichkeiten führt oder aber ein im Verhältnis zu regulären Veranstaltungen erhöhter Betriebskostenanfall zu verzeichnen ist, so behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
VIII. Werbung 1. Die Werbung für die Veranstaltungen ist allein Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Grundstück des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters. 2. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz. 3. Soweit behördliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Mieter diese einholen.
IX. Steuern sowie GEMA - Abgaben 1. Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) sind die gesetzlich anfallenden Abgaben und Steuern (etwa Mehrwertsteuer) vom Mieter zu entrichten. Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sind auf Verlangen vorzulegen. 2. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter. Der Anmeldenachweis ist vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. 3. Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA erfolgt durch den Mieter. Die GEMA-Gebühren sind vom Mieter an die GEMA abzuführen.
X. Bewirtschaftung und Parkplätze 1. Die Bewirtschaftung erfolgt durch das QuasiSo - Theater bzw. beauftragte Firmen. Darüber hinaus bedarf das Anbieten bzw. der Verkauf von Speisen und Getränken sowie anderer Waren der Zustimmung des Vermieters. 2. Der Vermieter übernimmt keine Garantie, dass Parkplätze in ausreichender Zahl für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung stehen. Auch kann keine Garantie für eine Beschilderung des Veranstaltungsortes übernommen werden.
XI. Benutzung von technischem Gerät 1. Technisches Gerät muss bei Übergabe vom Mieter auf seinen ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Vom Mieter zu vertretende Beschädigungen begründen Schadensersatzansprüche.
XII. Haftung 1. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter übernimmt insbesondere die Verkehrssicherungspflicht und überzeugt sich vor der Veranstaltung von dem verkehrssicheren Zustand der Mietsache. 2. Der Mieter haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden der Vertrags-Parteien oder Dritter, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. 3. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden. 4. Der Mieter ist verpflichtet, eine alle Bereiche umfassende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ein entsprechender Nachweis vor der Veranstaltung vorzulegen. 5. Der Vermieter haftet lediglich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen. 6 Für die Funktionstüchtigkeit technischer Einrichtungen der Mietsache, für Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter lediglich im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung. 7. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, seiner Gäste und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
XIII. Rücktritt vom Vertrag 1. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten, wenn: a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Zusatzkosten) nicht rechtzeitig bewirkt worden sind, b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Schauburg zu besorgen ist. c) die für diese Veranstaltung vorzulegenden Unterlagen und erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht rechtzeitig vorliegen. 2. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe Gebrauch, entsteht kein Entschädigungsanspruch des Mieters. 3. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt der Vermieter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe vom Vertrag zurück, so bleibt der Mieter grundsätzlich zur Zahlung der Gesamtmiete incl. anfallender Nebenkosten verpflichtet. Der Vermieter hat das Wahlrecht, ersparte Aufwendungen entweder pauschal in einer Höhe von 25% der Miete in Abzug zu bringen oder aber den Nachweis der ersparten Aufwendungen zu erbringen. Soweit eine anderweitige Fremdvermietung erreicht werden sollte, berechnet der Vermieter pauschal als Aufwendungsersatz für jeden anderweitig vermieteten Miettag: · 15% der vereinbarten Miete bei Rücktritt bis zu drei Monaten vor der Veranstaltung, · 30% der vereinbarten Miete bei Rücktritt bis zu zwei Monaten vor der Veranstaltung, · 45% der vereinbarten Miete bei Rücktritt bis zu einem Monat vor der Veranstaltung. 4. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten sind, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage verpflichtet. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen von Künstlern / Technik u.ä. stellt ausdrücklich keinen Fall höherer Gewalt dar.
XIV. Hausordnung 1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Grundstück das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnung unbedingt Folge zu leisten und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. 2. Die Schauburg darf nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität genutzt werden. 3. Die technischen Anlagen der Schauburg dürfen nur vom Personal des Vermieters bedient werden. Dies gilt auch für das Anschließen an das Licht- und Kraftnetz. 4. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner können auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt werden. 5. Feuermeldeanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden. 6. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fliesen und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter. 7. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen sind einzuhalten. 8. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vom Mieter erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen. 9. Alle Bestimmungen bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesen, des VDE sowie des Ordnungsamtes müssen vom Mieter eingehalten werden. 10. Auf die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstätten-Verordnung etc. wird der Mieter ausdrücklich hingewiesen. Mieter, die die Bühne der Schauburg nutzen, haben für die Dauer der Veranstaltung die Anwesenheit von bühnentechnischem Fachpersonal für den Bereich der Bühne nachzuweisen. 11. Aus Gründen des Lärmschutzes sind bei Veranstaltungen die Vorgaben der TA-Lärm einzuhalten. Bei Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Mieter. 12. Soweit der Mieter die Reinigung der Schauburg selbst übernimmt, hat er dabei die Reinigung nach Weisung der Vermieterin durchzuführen.
XV. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel 1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, am Sitz der Vermieterin. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischem Rechts. 3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in diesen aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag über eine Regelungslücke verfügt. Anstelle der unwirksamen undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht oder die im Falle der Lücke berücksichtigt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Sollte der Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angepasst werden können, soll statt der unwirksamen Regelung die jeweils gültige gesetzliche Regelung greifen.
XVI. Datenschutz Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Vermieterin die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis berechtigt erhaltenen personenbezogenen Daten in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
XVII. Ungültigkeit früherer Bedingungen Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle vorangegangenen Allgemeinen Mietbedingungen der Vermieterin ungültig.
Stand: 1.1.2016
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